Kirchenvorstand |
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Neben dem pastoralen Gremium – dem Pfarrgemeinderat – gibt es in unserer Gemeinde den Kirchenvorstand (KV).
Die Stellung und die Aufgaben des KV sind im Land Nordrhein-Westfalen im staatlichen Gesetz über die Verwaltung des Kirchenvermögens vom 24.07.1924 (VVG) festgelegt.
Grundsätzliches zu den Aufgaben des Kirchenvorstandes
Als Rechtsträger des kath. Kirchenvermögens bedürfen Kirchengemeinden der Organe, die ihr Vermögen verwalten, Rechtsgeschäfte für sie abschließen und ihre Rechte und Interessen wahrnehmen. Diese Aufgaben hat in der Kirchengemeinde der Kirchenvorstand zu erfüllen (§ 1 Abs. 1 VVG). Der KV hat das Vermögen in der Kirchengemeinde zu verwalten und zu vertreten.
Ziele des Kirchenvorstandes
Zusammensetzung des Kirchenvorstands
Der KV besteht aus:
In besonderen Fällen kann der stellv. Vorsitzende mit dem geschäftsführenden Vorsitz beauftragt werden. Dazu ist die Genehmigung der Erzbischöflichen Behörde erforderlich.
Die Amtszeit der gewählten Mitglieder dauert sechs Jahre und endet mit dem Eintritt der jeweiligen durch die Wahl bestimmten Nachfolgern. Eine Wiederwahl ist möglich. Alle drei Jahre finden Ergänzungswahlen statt, bei denen jeweils die Hälfte der Kirchenvorstandsmitglieder ausscheiden und neu zu wählen sind.
Die Mitglieder des Kirchenvorstands unserer Pfarrgemeinde:
Für den Pfarrgemeinderat: Karl-Josef Altrogge |